Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gültig für alle Dienstleistungen von Voltari Energy GmbH

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB") gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen, Dienstleistungen, Werkleistungen und Verträge der Voltari Energy GmbH („Voltari") im Bereich Photovoltaik, Batteriespeicher, Ladeinfrastruktur, Energiemanagement, Elektroinstallationen sowie damit zusammenhängender Dienstleistungen in der Schweiz.

Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, sofern diese von Voltari ausdrücklich schriftlich oder in Textform anerkannt wurden. Allfällige AGB des Kunden werden ausdrücklich ausgeschlossen.

2. Vertragsabschluss

2.1 Angebote von Voltari sind ab Ausstellungsdatum, während 30 Tagen gültig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

2.2 Ein Vertrag kommt ausschliesslich zustande durch schriftliche Annahme der Offerte, elektronische Bestätigung oder Unterzeichnung der Auftragsbestätigung.

2.3 Massgebend für den Leistungsumfang ist ausschliesslich die jeweilige Offerte beziehungsweise Auftragsbestätigung von Voltari.

2.4 Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform oder einer nachweisbaren elektronischen Kommunikation (z. B. E-Mail).

2.5 Mündliche Abreden, Zusicherungen oder nachträgliche Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie von Voltari schriftlich bestätigt wurden.

3. Leistungen, Lieferumfang und Ausführungsfristen

3.1 Voltari verpflichtet sich zur fachgerechten Planung, Lieferung und Ausführung der vereinbarten Leistungen nach anerkannten technischen Standards sowie gemäss den geltenden gesetzlichen Vorschriften und Normen.

3.2 Technische Angaben, Visualisierungen, Simulationen, Wirtschaftlichkeitsrechnungen, Eigenverbrauchsprognosen oder Ertragsberechnungen basieren auf Erfahrungswerten und stellen keine garantierten Eigenschaften dar, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert wurden.

3.3 Vereinbarte Liefer- und Ausführungstermine gelten als Richtwerte, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet wurden.

3.4 Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer von Voltari nicht zu vertretender Umstände berechtigen den Kunden weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zu Schadenersatzansprüchen.

3.5 Als höhere Gewalt oder nicht von Voltari zu vertretende Umstände gelten insbesondere extreme Wetterbedingungen, Schnee, Eis, stark eingefrorene Dachflächen, Sturm, Starkregen, Hagel, hohe Windgeschwindigkeiten, Hitze, Naturereignisse, Lieferengpässe, behördliche Anordnungen, Pandemien, Stromausfälle, Streiks, Krankheit, Transportprobleme, Verzögerungen durch Netzbetreiber oder Behörden sowie sämtliche Umstände, welche eine sichere Ausführung gemäss SUVA-Vorschriften oder geltenden Sicherheitsbestimmungen nicht zulassen.

3.6 Die Offerte basiert grundsätzlich auf den zum Zeitpunkt der Besichtigung oder Planung erkennbaren Gegebenheiten.

3.7 Sollten während der Ausführung zusätzliche oder nicht erkennbare Arbeiten notwendig werden, insbesondere aufgrund mangelhafter Dachsubstanz, statischer Probleme, versteckter Baumängel, Asbest, unzureichender Elektroinstallationen, Brandschutzauflagen, Netzanforderungen oder sonstiger technischer Hindernisse, ist Voltari berechtigt, den Mehraufwand separat zu verrechnen oder eine angepasste Offerte zu erstellen.

3.8 Die statische Prüfung des Gebäudes ist nur Bestandteil des Leistungsumfangs, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

3.9 Voltari übernimmt keine Haftung für bestehende Mängel an Dach, Unterkonstruktion, Abdichtung oder Gebäudesubstanz, welche vor Beginn der Arbeiten bestanden haben.

4. Mitwirkungspflichten des Kunden

4.1 Der Kunde verpflichtet sich, Voltari sämtliche für die Planung und Ausführung erforderlichen Informationen vollständig und korrekt zur Verfügung zu stellen.

4.2 Der Kunde sorgt insbesondere dafür, dass ein sicherer, freier und geeigneter Zugang zu Gebäude, Dachflächen, Technikräumen und Elektroinstallationen gewährleistet ist, bestehende Installationen den geltenden Vorschriften entsprechen, notwendige Zustimmungen des Eigentümers oder Dritter vorliegen sowie vereinbarte bauseitige Vorleistungen rechtzeitig erbracht werden.

4.3 Voltari unterstützt den Kunden im Regelfall bei technischen Meldungen, Bewilligungen, Netzanschlussgesuchen sowie Förderanträgen.

4.4 Der Kunde verpflichtet sich, Voltari die hierfür erforderlichen Unterlagen, Vollmachten und Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

4.5 Verzögerungen oder Mehrkosten infolge fehlender Mitwirkung gehen zulasten des Kunden.

4.6 Kann die Ausführung aufgrund fehlender Sicherheit, ungenügender Zugänglichkeit oder nicht SUVA-konformer Voraussetzungen nicht durchgeführt werden, ist Voltari berechtigt, Arbeiten zu verschieben oder abzubrechen. Daraus entstehende Zusatzkosten oder Verzögerungen gehen zulasten des Kunden.

5. Preise und Zahlungsmodalitäten

5.1 Es gelten ausschliesslich die in der jeweiligen Offerte, Auftragsbestätigung oder im Werkvertrag vereinbarten Preise und Zahlungsbedingungen.

5.2 Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich sämtliche Preise in Schweizer Franken (CHF). Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird separat ausgewiesen, sofern anwendbar.

5.3 Voltari ist berechtigt, angemessene Akonto- oder Teilzahlungen entsprechend dem Projektfortschritt zu verlangen.

5.4 Rechnungen sind innert 10 Tagen netto zahlbar, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

5.5 Bei Zahlungsverzug ist Voltari berechtigt, Verzugszinsen von 5 % p.a. zu verrechnen, Mahn- und Inkassokosten zu erheben, laufende Arbeiten einzustellen, Lieferungen zurückzuhalten sowie vereinbarte Termine entsprechend anzupassen.

5.6 Gelieferte Waren und Komponenten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Voltari Energy GmbH. Voltari ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt im zuständigen Register eintragen zu lassen.

6. Bewilligungen und Fördergelder

6.1 Voltari unterstützt den Kunden bei technischen Anmeldungen, Netzanschlussgesuchen sowie Förderanträgen, sofern dies Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs ist.

6.2 Voltari übernimmt keine Garantie für die Erteilung von Bewilligungen, die Genehmigung von Fördergeldern, Einspeisezusagen oder behördliche Entscheide.

6.3 Förderbeiträge, Subventionen oder Vergütungen liegen ausschliesslich im Entscheidungsbereich der zuständigen Behörden oder Institutionen.

6.4 Verzögerungen durch Netzbetreiber, Energieversorger oder Behörden liegen ausserhalb des Einflussbereichs von Voltari.

7. Regie- und Zusatzarbeiten

7.1 Arbeiten, welche nicht Bestandteil der ursprünglichen Offerte oder Auftragsbestätigung sind, werden als Regie- oder Zusatzarbeiten separat verrechnet.

7.2 Dies gilt insbesondere für zusätzliche Elektroarbeiten, Mehraufwand bei Montage, erschwerte Zugänglichkeit, Zusatzmaterial, Anpassungen bestehender Installationen, Kernbohrungen, Zusatzgerüste, Wartezeiten, Zusatzfahrten, Arbeiten infolge unerwarteter baulicher Gegebenheiten oder nachträglich vom Kunden gewünschte Änderungen.

7.3 Regiearbeiten können durch Voltari rapportiert und nach effektivem Aufwand verrechnet werden.

7.4 Es gelten die zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Regieansätze von Voltari.

8. Abnahme und Inbetriebnahme

8.1 Die Anlage gilt als abgenommen mit technischer Inbetriebnahme, erfolgreicher Übergabe, Inbetriebsetzung oder Nutzung durch den Kunden.

8.2 Offensichtliche Mängel sind Voltari innerhalb von 10 Tagen schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt eine fristgerechte Meldung, gilt die Leistung als genehmigt.

8.3 Nutzen und Gefahr für gelieferte Materialien und Komponenten gehen mit Anlieferung beziehungsweise Bereitstellung am Montageort auf den Kunden über, soweit gesetzlich zulässig. Der Kunde hat ab diesem Zeitpunkt für eine angemessene Sicherung und Aufbewahrung der gelieferten Materialien zu sorgen.

9. Gewährleistung

9.1 Voltari gewährleistet die fachgerechte Ausführung der vereinbarten Arbeiten gemäss den geltenden technischen Normen und Richtlinien, insbesondere nach den anwendbaren SIA-Normen.

9.2 Sofern schriftlich nichts Abweichendes vereinbart wurde, gelten für Werkmängel die Bestimmungen der SIA-Norm 118 sinngemäss.

9.3 Die Gewährleistung beschränkt sich, soweit gesetzlich zulässig, ausschliesslich auf die Nachbesserung des mangelhaften Werkteils. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Wandelung, Minderung oder Schadenersatz, sind ausgeschlossen.

9.4 Für verbaute Produkte und Komponenten gelten primär die Garantiebedingungen der jeweiligen Hersteller.

9.5 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden infolge unsachgemässer Nutzung, Eingriffen Dritter, fehlender Wartung, äusserer Einwirkungen, Überspannung, Blitzschlag, Naturereignissen oder nicht von Voltari verursachter technischer Defekte.

9.6 Normale Abnutzung sowie optische Veränderungen ohne Funktionsbeeinträchtigung stellen keinen Mangel dar.

10. Herstellergarantien

10.1 Herstellergarantien für Solarmodule, Wechselrichter, Batteriespeicher, Wallboxen oder sonstige Komponenten werden direkt durch die jeweiligen Hersteller erbracht.

10.2 Voltari übernimmt keine weitergehenden Garantien über die jeweiligen Herstellerversprechen hinaus.

10.3 Allfällige Garantieansprüche können direkt gegenüber dem Hersteller geltend gemacht werden.

11. Ertragsprognosen

11.1 Ertragsberechnungen und Wirtschaftlichkeitsprognosen beruhen auf theoretischen Annahmen, Wetterdaten, Verbrauchsprofilen und technischen Simulationen.

11.2 Tatsächliche Erträge können insbesondere beeinflusst werden durch Wetterbedingungen, Verschattung, Verschmutzung, Schnee, Netzabschaltungen, technische Ausfälle, Nutzungsverhalten oder regulatorische Änderungen.

11.3 Voltari übernimmt keine Garantie für bestimmte Energieerträge, Einsparungen oder Amortisationszeiten.

12. Haftung

12.1 Voltari haftet ausschliesslich für direkte Schäden, die durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten verursacht wurden.

12.2 Soweit gesetzlich zulässig, wird die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

12.3 Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle, Nutzungsausfälle, Datenverluste oder entgangene Fördergelder ausgeschlossen.

12.4 Die Haftung von Voltari ist, soweit gesetzlich zulässig, auf den jeweiligen Auftragswert beschränkt.

12.5 Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Personenschäden oder zwingenden gesetzlichen Haftungsbestimmungen.

13. Datenschutz

13.1 Voltari bearbeitet personenbezogene Daten ausschliesslich im Rahmen der Vertragsabwicklung sowie gemäss den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Schweiz.

13.2 Daten können an Dritte weitergegeben werden, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist, insbesondere an Netzbetreiber, Behörden, Förderstellen, Lieferanten, Finanzierungspartner, technische Dienstleister sowie beigezogene Partnerunternehmen oder Subunternehmer.

13.3 Weitere Informationen enthält die separate Datenschutzerklärung von Voltari.

14. Subunternehmer und Partnerunternehmen

14.1 Voltari ist berechtigt, zur Vertragserfüllung geeignete Subunternehmer, Fachpartner oder externe Dienstleister beizuziehen.

14.2 Dies betrifft insbesondere Leistungen in den Bereichen Montage, Gerüstbau, Elektroinstallation, Dacharbeiten, Transport, Netzanschluss, Inbetriebnahme, Service oder technische Spezialarbeiten.

14.3 Voltari verpflichtet sich zur sorgfältigen Auswahl und Koordination der eingesetzten Partnerunternehmen.

14.4 Die Verantwortung von Voltari gegenüber dem Kunden für die vereinbarten Leistungen bleibt hiervon unberührt.

15. Vertragsrücktritt und Stornierung

15.1 Tritt der Kunde nach Vertragsabschluss ohne wichtigen Grund vom Vertrag zurück, ist Voltari berechtigt, bereits entstandene Aufwendungen, Planungsleistungen, Materialbestellungen sowie administrative Kosten in Rechnung zu stellen.

15.2 Voltari ist berechtigt, mindestens folgende pauschale Umtriebs Entschädigungen geltend zu machen: 10 % des Auftragswertes nach Vertragsabschluss, 20 % nach technischer Projektierung oder Materialbestellung sowie bis zu 30 % bei bereits geplanter oder terminierter Ausführung.

15.3 Bereits bestellte oder kundenspezifisch gefertigte Komponenten sind vom Kunden vollständig zu übernehmen.

15.4 Der Nachweis eines höheren effektiv entstandenen Schadens bleibt vorbehalten.

15.5 Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Voltari kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

16.1 Es gilt ausschliesslich materiellen Schweizer Rechts.

16.2 Gerichtsstand ist der Sitz der Voltari Energy GmbH, sofern keine zwingenden gesetzlichen Gerichtsstände entgegenstehen.

17. Schlussbestimmungen

17.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

17.2 Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform oder Textform.

17.3 Die jeweils aktuelle Version der AGB kann auf der Website von Voltari veröffentlicht werden.

Bei Fragen zu diesen AGB kontaktieren Sie bitte: info@voltari-energy.ch